Sehr geehrte Kundinnen und Kunden!
Seitens der Wirtschaftskammer wurde klargestellt, dass das Bekleidungsgewerbe, Kürschner, Säckler, Hutmacher, Modisten und Änderungsschneider unter Einhaltung von §5Abs.6 Covid NMVO körpernahe Tätigkeiten wie Maßnehmen, Anprobe und Abstecken durchführen dürfen.
Da bei den körpernahen Tätigkeiten aller genannten Branchen des Bekleidungsgewebes das Tragen eine Schutzmaske der Schutzklasse FFP2 oder höher möglich ist, kann dadurch das Infektionsrisiko minimiert werden, daraus ist die Zulässigkeit abzuleiten.
Dem Bekleidungsgewerbe (DKM, HKM, Kürschner, Säckler, Hutmacher, Modisten) ist es erlaubt, ihre Geschäfte offen zu halten.
Ihre Kürschnermeisterin
Christine Reiter
Wien, 07.01.2021